Die Föderalismusreform
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben sich eindeutig zugunsten des föderalen Prinzips in der Bundesrepublik ausgesprochen. Aber zusehends hat sich der Föderalismus nicht nur zu seinem Vorteil entwickelt. Die Klagen wurden immer lauter: über ein System der Mischfinanzierung, das kaum mehr durchschaubar ist und falsche Anreize setzt; über die Verwischung von Verantwortlichkeiten; über widersinnige Folgen des Bund-Länder-Finanzausgleichs.
Eine Debatte über die Zukunft des Föderalismus in Deutschland und über die Neuordnung der Zuständigkeiten von Ländern, Bund und EU war überfällig. Dabei ging es auch darum, die originären Entscheidungskompetenzen der Länder – nicht zuletzt im Bereich der Finanzautonomie und der Steuergesetzgebung – wieder zu stärken.
Den Ländern verbleiben somit nur noch begrenzte gesetzgeberische Handlungsspielräume. Am wichtigsten ist die sogenannte Kulturhoheit, die das Schul- und Hochschulwesen, die Förderung von Kunst und Wissenschaft sowie die gesetzliche Regelung für Presse, Funk und Fernsehen umfasst.
Auch das Kommunalrecht, das Landesplanungsrecht, das Polizeirecht, das Bauordnungsrecht sowie das Straßen- und Wasserrecht sind Beispiele ausschließlicher Landeszuständigkeit. Die Föderalismusreform von 2006 hat die Zuständigkeiten der Länder gestärkt, vor allem in den Bereichen Bildungspolitik und Beamtenrecht, aber auch beim Umweltrecht.
Erster Schritt: Die Föderalismusreform I
Ein erster Schritt zur Neuordnung war die im Jahr 2006 von Bundesrat und Bundestag mit notwendiger Zweidrittelmehrheit beschlossene Föderalismus-reform. Es handelte sich hierbei um die umfangreichste Änderung des Grundgesetzes in der Geschichte der Bundesrepublik. Geregelt wurden insbesondere die Beziehungen zwischen Bund und Ländern bei der Gesetzgebung. Dabei sollte das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt und transparenter werden, indem die Zahl der Gesetze, bei denen der Bundesrat zustimmen muss, deutlich gesenkt werden sollte.
Ungeachtet dieser Vorgabe einigte man sich bei Gesetzen, die erhebliche Kosten in den Ländern verursachen, auf eine weiterhin bestehende Zustimmungspflichtigkeit durch den Bundesrat. Im Gegenzug für den Verzicht der Länder auf Mitwirkung im nationalen Gesetzgebungsverfahren erhielten sie zukünftig die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz u. a. für das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landes- und Kommunalbeamten, für das Strafvollzugsrecht, für das Ladenschluss- und Gaststättenrecht.
Im Bereich des Bildungs- und Umweltrechts bekamen die Länder ein sogenanntes „Abweichungsrecht“, durch das sie von Bundesregelungen abweichende, eigene Gesetze beschließen können. Generell wurde die Bildungspolitik weitgehend ausschließlich Ländersache. Zudem wurde eine gemeinsame Verpflichtung von Bund und Ländern zur Haushaltsdisziplin festgelegt.
Zweiter Schritt: Die Föderalismusreform II
Die Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern sollte jedoch erst in einem zweiten Schritt erfolgen. Im Dezember 2006 hatten Bundestag und Bundesrat beschlossen, eine gemeinsame Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (kurz: Föderalismus-reform II) einzusetzen. Den Vorsitz dieser Kommission führte als Vertreter des Bundesrates der baden-württembergische Ministerpräsident Günther H. Oettinger.
Die Empfehlungen der Kommission sollten dazu führen, die Bund-Länder-Finanzbeziehungen den veränderten Rahmenbedingungen innerhalb und außerhalb Deutschlands anzupassen und die Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften sowie deren aufgabengerechte Finanzausstattung zu stärken.
Die Entschlüsse der „Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung“ wurden 2009 vom Deutschen Bundestag und Bundesrat mit der für eine Änderung des Grundgesetzes benötigten Zweidrittelmehrheit verabschiedet.
Einführung von Schuldengrenzen
Die zentralen Beschlüsse betrafen die Problematik der Neuverschuldung des Bundes bzw. der Länder. Zur Eindämmung der Neuverschuldung wurden Schuldengrenzen eingeführt. Bund und Länder dürfen Haushaltsdefizite prinzipiell nicht mehr mit Krediten ausgleichen.
Lediglich bei einem konjunkturellen Abschwung der Wirtschaft dürfen Kredite aufgenommen werden. Diese müssen während eines Wirtschaftsaufschwungs wieder zurückgeführt werden. In außergewöhnlichen Fällen wie Naturkatastrophen und Notsituationen ist eine Aufnahme von Krediten ebenfalls möglich, wenn sie anschließend getilgt werden.
Während der Bund bis zu 0,35% des Bruttoinlandsprodukts aus Krediten einnehmen darf, ist den Ländern ab 2020 eine Aufnahme von Krediten untersagt. Die fünf finanzschwächsten Länder werden bis 2019 durch die sogenannte „Konsolidierungshilfe“ beim Ausgleichen ihrer Länderhaushalte durch den Bund anteilig unterstützt. Hierbei müssen die geförderten Länder einem auferlegten Konsolidierungsplan folgen. Die Einhaltung des Planes wird jährlich geprüft, bei Nichteinhaltung wird die Konsolidierungshilfe gestrichen.
Zukünftige Haushaltsnotlagen wollte man durch die Installierung eines „kooperativen Frühwarnsystems“ vermeiden. Hierzu wurde ein Stabilitätsrat geschaffen, der sich aus den Finanzministern von Bund und Ländern sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie zusammensetzt. Die Institution soll die Haushaltsführung von Bund und Ländern sowie die Konsolidierungsfortschritte der fünf finanzschwachen Länder kontrollieren.
Regelungen zur Steuerverwaltung
Im Aufgabenfeld der Steuerverwaltung konnte man sich nicht auf eine zentralisiert organisierte Steuerverwaltung durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einigen. Allerdings wurden Verbesserungen im Vollzug erreicht. So kann nun beispielsweise das BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder Vollzugsziele vereinbaren und besser auf die Steuerdaten der Länder zurückgreifen.
Zusammenarbeit von Bund und Ländern im IT-Bereich
Zusätzlich zu den Reformen im Bereich des Finanzföderalismus wurden Verbesserungen in der informationstechnischen Verwaltungszusammenarbeit erreicht. Bund und Länder sollen bei der Planung und Durchführung von informationstechnischen Projekten enger zusammenarbeiten und z. B. sicherheitstechnische Standards gemeinschaftlich verabschieden. Der Bund erhält zudem die Befugnis für die Errichtung und den Betrieb eines Bund-Länder-Verbindungsnetzes.
Kritik
Die Föderalismusreform II erfuhr eine kritische Resonanz. So wurden die getätigten Beschlüsse selbst von Peter Struck kritisiert, der als Vorsitzender der verantwortlichen Kommission fungiert hatte. Der damalige Fraktionsvor-sitzende der SPD bemängelte die vielen kleinteiligen Regelungen und fügte an, dass eine dritte Stufe der Reform folgen müsse, die sich der Frage der Neugliederung der Bundesländer annimmt.
Kritisch anzumerken ist weiterhin, dass mit dem Länderfinanzausgleich ein transferintensiver Komplex der Finanzbeziehungen zwischen den Bundesländern nicht reformiert wurde. Dieser läuft 2019 aus und muss spätestens dann neu geregelt werden.
