
- Foto: Stadt Stühlingen
Kommunalwahlen
Dr. Iris Häuser
Mehr als 20.000 Mandate sind alle fünf Jahre bei den Kommunalwahlen in den mehr als 1.100 Gemeinden Baden-Württembergs zu vergeben. In den 35 Landkreisen geht es um fast 2.200 Kreistagssitze. Dazu kommen noch in 440 Gemeinden Ortschaftsratswahlen für rund 13.000 Mandate in 1.700 unselbstständigen Gemeinden. Am 7. Juni 2009 machten 50,7 Prozent der Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht Gebrauch. Dabei sind bei den Kommunalwahlen auch EU-Ausländer wahlberechtigt.
In Baden-Württemberg gibt es ein auf den ersten Blick recht kompliziertes Gemeinderats- und Kreistagswahlrecht mit der Möglichkeit zur Stimmenhäufung und zur Übertragung von Kandidaten von einer Liste auf eine andere – oder mit den Fachausdrücken gesagt: Mit der Möglichkeit zum Kumulieren und Panaschieren. Damit weist das Wahlsystem eine ungewöhnliche Durchlässigkeit für die Wünsche und Vorstellungen der Wähler auf.
Als Wahlsystem dient die Verhältniswahl auf der Grundlage freier Listen, die von Parteien und Wählervereinigungen für das Wahlgebiet eingereicht werden. Jedem Wahlberechtigten stehen so viele Stimmen zu, wie Mandatsträger zu wählen sind. Die Zahl der Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder ist gesetzlich geregelt. Je nach Gemeindegröße sind es zwischen acht und sechzig (ungeachtet zusätzlicher Überhangmandate).
Kumulieren und Panaschieren
Der Wähler kann es sich am Wahltag einfach machen und einen einzelnen Stimmzettel unverändert und ohne Kennzeichnung in die Wahlurne werfen. Dann gilt jeder Bewerber auf der Liste als mit einer Stimme gewählt. Er kann aber auch kumulieren oder panaschieren oder beides miteinander verbinden. Kumulieren heißt, dass einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden können. Panaschieren bedeutet, dass der Wähler Kandidaten verschiedener Listen zu seinem „Wunschgemeinderat“ zusammenstellen kann. Doch das hat seine Tücken – vor allem dort, wo viele Gemeinderäte zu wählen sind. Schon eine Stimme zuviel bedeutet, dass die gesamte Stimmabgabe ungültig ist.
Dennoch ist – angesichts des nicht ganz einfachen Wahlsystems – die Zahl der falsch ausgefüllten Stimmscheine bei den Kommunalwahlen relativ niedrig. Bei der Berechnung der Mandate wird zunächst die Anzahl der Sitze für jeden Wahlvorschlag auf der insgesamt für die dort aufgeführten Bewerber abgegebenen Stimmen nachdem Verhältnisprinzip (d’Hondtsches Verfahren) ermittelt. Dann werden die Sitze an die Bewerber innerhalb der jeweiligen Listen in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen verteilt.
Wenn in einer Gemeinde getrennte Ortsteile bestehen, kann die Hauptsatzung einer Gemeinde bestimmen, dass dem Gemeinderat nach einem bestimmten Verhältnis Vertreter dieser Ortsteile angehören (unechte Teilortswahl). Die Gemeinderäte werden allerdings auch dann von den Wahlberechtigten der gesamten Gemeinde gewählt. In den Gemeinden mit unechter Teilortswahl gilt es, eine Reihe zusätzlicher Fehlerquellen zu vermeiden.
Wahlrecht, Wählbarkeit und Wahlperiode bei den Kreistagswahlen entsprechen den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Baden-Württemberg. Die Wahlvorschriften sind in der baden-württembergischen Landkreisordnung enthalten.
Besonderheiten bei Kommunalwahlen
Kommunalwahlen gehorchen ihren eigenen Gesetzen. Sie unterscheiden sich von den anderen Wahlen vor allem darin, dass hier das Persönlichkeitsprinzip in Reinform praktiziert wird. Die Auswahl erfolgt in der Regel kandidaten- und nicht parteiorientiert. Gewählt werden vor allem diejenigen, die man kennt und die in der Gemeinde verwurzelt sind. Dies gilt vor allem in kleinen Städten und Gemeinden.
Gute Chancen, gewählt zu werden, haben ortsansässige Geschäftsleute und die Vorsitzenden großer Vereine. Der „reine“ Parteipolitiker ist weniger gefragt. Dementsprechend fällt auch das Ergebnis der Kommunalwahlen aus: In Baden-Württemberg besteht ein Übergewicht der parteiungebundenen Bewerber und Listen. Nur selten gelang es der CDU bei einer Gemeinderatswahl, die freien Wählervereinigungen auf Platz zwei zu verweisen.
Auch bei Kreistagswahlen ist das Element der Persönlichkeitswahl bestimmend. Deutlichster Beweis dafür ist die starke Stellung, die die (Ober-)Bürgermeister in den Kreistagen haben. Dass bei den baden-württembergischen Kommunalwahlen nicht zugleich die Bürgermeister zu bestimmen sind, sondern sich diese in eigenen Wahlen direkt der Entscheidung der Bürger stellen müssen, ist eine weitere Besonderheit des kommunalen Verfassungssystems in Baden-Württemberg.
Auch bei den Kommunalwahlen vom 7. Juni 2009 konnten die parteiungebundenen Wählervereinigungen in Baden-Württemberg ihre starke Position behaupten. Sie dominieren vor allem in kleineren Gemeinden. Die großen politischen Parteien schneiden bei Kommunalwahlen meist deutlich schlechter ab als bei Landtags- oder Bundestagswahlen.
Infoportal Kommunalwahl
Hier finden Sie das Infoportal der Landeszentrale für politische Bildung zur Kommunalwahl 2009.
Wahlverfahren bei Kommunal- und Landtagswahlen

Kurzbeschreibung des Höchstzahlverfahrens nach d'Hondt.
Musterstimmzettel

Hier finden Sie einen Muster-Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte in Schwabenburg (Juni 2009).
